Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

7. Abschnitt
Präventivdienste

Bestellung von Sicherheitsfachkräften

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Ziffer eins, oder - wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt - gemäß folgender Ziffer 2, oder 3 zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder
    2. Ziffer 2
      durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
    3. Ziffer 3
      durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß Paragraph 75, ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit enthalten ist.
  2. Absatz 2,Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 74, ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
  4. Absatz 4,Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5,Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums nach Paragraph 75, ASchG entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung des Dienstgebers insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40089108

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/70/P73/NOR40089108

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