Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Lärm

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß Paragraph 72, Ziffer 3, in Kraft.)
  3. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß Paragraph 72, Ziffer 3, in Kraft.)
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft.)

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40035410

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/70/P65/NOR40035410

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