Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 42

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
    1. Ziffer eins
      mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,
    2. Ziffer 2
      mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
  2. Absatz 2,Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Absatz eins, genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten auch für die in den Absatz eins und 2 nicht genannten gefährlichen Arbeitsstoffe, sofern der damit verbundene Aufwand vertretbar ist.
  4. Absatz 4,Im Zweifelsfall entscheidet der Leiter der Zentralstelle auf Antrag des Arbeitsinspektorates oder des Dienststellenleiters, ob die Verwendung eines bestimmten Arbeitsstoffes oder die Anwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens nach den Absatz eins, oder 2 zulässig ist, wobei der jeweilige Stand der Technik und die jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
  5. Absatz 5,Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 –Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist dem Arbeitsinspektorat vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.
  6. Absatz 6,Die erstmalige Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 ist dem Arbeitsinspektorat mindestens 30 Tage vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstgeber davon ausgehen, daß die Verwendung zulässig ist, solange er über keine anderen Erkenntnisse verfügt. Wenn an den Arbeitsprozessen oder Arbeitsverfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit oder Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und auf Grund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Auf Verlangen des Arbeitsinspektorates hat der Dienstgeber schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen ein in Absatz eins, angeführter Arbeitsstoff verwendet wird und unter Vorlage von Unterlagen über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu begründen, warum ein Ersatz im Sinne der Absatz eins, oder 2 nicht möglich ist.

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40179123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/70/P42/NOR40179123

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