Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 4

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.12.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Zuschläge

Paragraph 4,

Als Zuschläge kommen in Betracht

  1. Ziffer eins
    der Zonenzuschlag auf Grund der geographischen Lage des Ortes, an dem der Einsatz oder die Übung oder die Ausbildungsmaßnahme stattfindet,
  2. Ziffer 2
    der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,
  3. Ziffer 3
    der Einsatzzuschlag auf Grund der besonderen Umstände im Einsatzraum,
  4. Ziffer 4
    der Ersteinsatzzuschlag auf Grund der besonderen Erschwernisse, die sich während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes ergeben,
  5. Ziffer 5
    der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen,
  6. Ziffer 6
    der Gefahrenzuschlag für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar mit der Beseitigung von besonderen Gefahrenpotentialen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind,
  7. Ziffer 7
    der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag als Abgeltung für jene Aufwendungen, die den Bediensteten in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 entstehen, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder soweit diese Aufwendungen nicht durch eine Organisation gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, KSE-BVG oder ein ausländisches Organ getragen werden.

Schlagworte





Unterkunftszuschlag

Im RIS seit

11.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40134218

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P4/NOR40134218

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