der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag als Abgeltung für jene Aufwendungen, die den Bediensteten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 entstehen, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder soweit diese Aufwendungen nicht durch eine Organisation gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG oder ein ausländisches Organ getragen werden.der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag als Abgeltung für jene Aufwendungen, die den Bediensteten in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 entstehen, wenn Unterkunft und/oder Verpflegung im Ausland nicht als Naturalleistung bereitgestellt oder soweit diese Aufwendungen nicht durch eine Organisation gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, KSE-BVG oder ein ausländisches Organ getragen werden.