Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
    1. Ziffer eins
      kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
    2. Ziffer 2
      keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
    bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
  2. Absatz 2,Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 31, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 31/2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40088926

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P29/NOR40088926

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