Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 25

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

3. Teil
AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT

1. Abschnitt
Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen

Verpflichtungszeitraum

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
  2. Absatz 2,Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
  3. Absatz 3,Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
  4. Absatz 4,Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
    2. Ziffer 2
      die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
  5. Absatz 5,Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
  6. Absatz 6,Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR40048827

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P25/NOR40048827

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