Bundesrecht konsolidiert

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Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 66/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1999

Außerkrafttretensdatum

29.06.2015

Abkürzung

AZHG

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Bestandteile der Auslandszulage

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.
  2. Absatz 2,Die Auslandszulage besteht
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, aus 50% des Sockelbetrages,
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
    4. Ziffer 4
      im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.
  3. Absatz 3,Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR12017510

Alte Dokumentnummer

N1199958219L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P2/NOR12017510

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