Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.04.1999
Außerkrafttretensdatum
29.06.2015
Abkürzung
AZHG
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Bestandteile der Auslandszulage
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2)Absatz 2,Die Auslandszulage besteht
im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, aus 50% des Sockelbetrages,
im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.
(3)Absatz 3,Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR12017510
Alte Dokumentnummer
N1199958219L