Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Ruhen der Befugnis

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Befugnis zur selbständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes vorübergehend mit der Rechtsfolge zu verzichten, das hierdurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt.
  2. Absatz 2,Der Eintritt des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Eintritt des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Berufsberechtigte sind nicht verpflichtet, während des Ruhens ihrer Berufsberechtigung die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
  4. Absatz 4,Die Beendigung des Ruhens ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige auf Beendigung des Ruhens sind die Belege zum Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, anzuschließen.
  5. Absatz 5,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      keine Belege gemäß Absatz 4, vorgelegt werden oder
    2. Ziffer 2
      die Allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, nicht vorliegen oder
    3. Ziffer 3
      im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen.
  6. Absatz 6,Von einer Untersagung ist im Fall des Absatz 5, Ziffer 3, abzusehen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
  7. Absatz 7,Im Falle der persönlichen Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch eine natürliche Person nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat.
  8. Absatz 8,Über die Untersagung der Wiederaufnahme ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser Bescheid ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Gegen den Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  9. Absatz 9,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Beendigung des Ruhens im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066975

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P97/NOR40066975

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