Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Schlichtungsverfahren

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuß vor Beschreiten des Rechtsweges zur Schlichtung vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      berufsspezifische Streitigkeiten untereinander,
    2. Ziffer 2
      berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und
    3. Ziffer 3
      Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Standesvertretung.
  2. Absatz 2,Nicht zur Schlichtung vorzulegen sind nicht berufsspezifische Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit.
  3. Absatz 3,Ein Schlichtungsausschuß ist am Sitz jeder Landesstelle einzurichten. Der Schlichtungsausschuß hat seine Tätigkeit in aus drei Mitgliedern bestehenden Senaten auszuüben. Haben die Streitteile ihren Berufssitz, in Ermangelung eines solchen den Hauptwohnsitz, in verschiedenen Bundesländern, so ist der zuerst angerufene Schlichtungsausschuß zuständig.
  4. Absatz 4,Die Senate der Schlichtungsausschüsse haben jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Vorlage einer Streitigkeit das Schlichtungsverfahren zu beenden.
  5. Absatz 5,Das Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Absatz eins, ist gemäß Paragraph 42, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Rechtsweg vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuß beschritten wird oder
    2. Ziffer 2
      der Rechtsweg vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens beschritten wird.
  6. Absatz 6,Während ein Schlichtungsausschuß mit einer Rechtssache befaßt ist, sind sämtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen materiell-rechtlicher und prozessualer Art gehemmt. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens beginnen sämtliche Fristen wieder zu laufen.
  7. Absatz 7,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Schlichtungsordnung zu erlassen. Die Schlichtungsordnung hat unter Einhaltung allgemeiner Verfahrensgrundsätze nähere Vorschriften über das Schlichtungsverfahren zu enthalten.
  8. Absatz 8,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Schlichtungsordnung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen.

Schlagworte





Verjährungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057557

Alte Dokumentnummer

N3199958011L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P87/NOR12057557

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