Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Anspruch auf Anerkennung

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
  2. Absatz 2,Vor Anerkennung darf ein Wirtschaftstreuhandberuf nicht ausgeübt werden.
  3. Absatz 3,Gründet eine berufsberechtigte natürliche Person oder eine Gesellschaft, die zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt ist, einen Betrieb oder Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft um, so hat die Anerkennung rückwirkend mit dem Tag der Eintragung in das Firmenbuch zu erfolgen, wenn die Gesellschaft an diesem Tag die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057547

Alte Dokumentnummer

N3199958001L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P77/NOR12057547

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