Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 142
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Abkürzung
WTBG
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Verfahrenskosten
§ 142.Paragraph 142,
Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zu bemessen. Die Kosten des Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Angezeigten, in allen anderen Fällen von der Kammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des römisch 22 . Hauptstückes der Strafprozeßordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057612
Alte Dokumentnummer
N3199958066L