(1)Absatz eins,Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 163 Abs. 3. Freiwillige Mitglieder unterliegen nicht dem Disziplinarrecht.Dem Disziplinarrecht unterliegen die ordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 163, Absatz 2 und die außerordentlichen Mitglieder gemäß Paragraph 163, Absatz 3, Freiwillige Mitglieder unterliegen nicht dem Disziplinarrecht.