Bundesrecht konsolidiert

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Blutsicherheitsgesetz 1999 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

05.07.2005

Abkürzung

BSG 1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999
verwirklichen (vgl. § 29 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 119/1999).

Text

Spender

Paragraph 8, (1) Blut und Blutbestandteile dürfen einem Spender nur mit seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung entnommen werden. Die Zustimmung zur Gewinnung hat freiwillig und ohne Zwang zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Vor der ersten Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen ist der Spender über das dabei angewendete Verfahren sowie über die mit einer Spende verbundenen möglichen Nebenwirkungen und Gefahren für seine Gesundheit aufzuklären. Diese Aufklärung ist bei wiederholt spendenden Personen einmal jährlich zu wiederholen.
  2. Absatz 3,Der Spender ist auf die jederzeit bestehende Möglichkeit, einen freiwilligen Selbstausschluß vornehmen zu können, besonders hinzuweisen.
  3. Absatz 4,Es ist untersagt, Spendern von Blut oder Blutbestandteilen oder dritten Personen für eine Spende einen Gewinn zukommen zu lassen oder zu versprechen.
  4. Absatz 5,Der Schutz einer ausreichenden Privatsphäre des Spenders ist bei der Erhebung der Anamnese und der Eignungsuntersuchung zu gewährleisten.
  5. Absatz 6,Mitarbeiter der Blutspendeeinrichtung dürfen personenbezogene Daten des Spenders anderen Mitarbeitern nur in jenem Ausmaß bekannt geben, als es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
  6. Absatz 7,Der Spender ist durch einen Aushang in der Blutspendeeinrichtung oder auf andere geeignete Weise darauf hinzuweisen, daß eine Blutspende keine angebrachte Methode zur Ermittlung seines HIV-Status ist und mit rechtlichen Konsequenzen für den Spender verbunden sein kann.

Gesetzesnummer

10011145

Dokumentnummer

NOR12143066

Alte Dokumentnummer

N8199910113E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/44/P8/NOR12143066

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