Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Blutsicherheitsgesetz 1999
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BSG 1999
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 17.Paragraph 17,
Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß § 14 bewilligten Blutspendeeinrichtung wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Wechsel in der Person des Inhabers unverzüglich bekannt zu geben. Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß Paragraph 14, bewilligten Blutspendeeinrichtung wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen den Wechsel in der Person des Inhabers unverzüglich bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
10011145
Dokumentnummer
NOR40068879