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Mineralrohstoffgesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen, diese Grundstücke als
    1. Ziffer eins
      Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
    2. Ziffer 2
      erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
    3. Ziffer 3
      Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder
    4. Ziffer 4
      Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien
    festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.
  2. Absatz 2,Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Abbaugebiete gewidmet sind, oder
    2. Ziffer 2
      diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Gemeinden) als Grünland gewidmet sind und die Eigentümer der Grundstücke und die Gemeinde (Gemeinden) stimmen dem Abbau zu; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
    3. Ziffer 3
      die besonderen örtlichen Gegebenheiten, das ist das Vorliegen von Autobahnen, Schnellstraßen und Bahntrassen zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfaßten Grundstücken und den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten, lassen kürzere Abstände zu.
  3. Absatz 3,Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke (Grundstücksteile) bezieht, die unmittelbar an bereits in Abbau befindliche Grundstücke angrenzen, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn seit der ursprünglichen Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes die im Absatz eins, genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfaßten Grundstücken durch zwischenzeitlich erfolgte Widmungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verringert wurden und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht verkleinert wird.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Absatz 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

Schlagworte

Gartensiedlung, Naturschutzgebiet, Waldgürtel

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091396

Alte Dokumentnummer

N5199957134L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P82/NOR12091396

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