Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch fünf. Hauptstück
Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe

Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe, obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden.
  2. Absatz 2,Anstelle der im Paragraph 113, Absatz 2, angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,
    2. Ziffer 2
      ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches und die Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
    3. Ziffer 3
      ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,
    4. Ziffer 4
      Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,
    5. Ziffer 5
      ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider angefertigter Lageplan im Maßstab der Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken (Grundstücksteilen), mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke (Grundstücksteile) im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie mit dem Flächeninhalt der Grundstücke (Grundstücksteile) in Quadratmetern, in dreifacher Ausfertigung,
    6. Ziffer 6
      Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Ziffer 2, sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,
    7. Ziffer 7
      wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,
    8. Ziffer 8
      ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,
    9. Ziffer 9
      Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die für die Ausführung des Gewinnungsbetriebsplanes voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,
    10. Ziffer 10
      ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Ziffer 8, angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 82, Absatz eins, auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie
    11. Ziffer 11
      Sachverständigengutachten, nach denen die Einhaltung der dem besten Stand der Technik entsprechenden Immissionsgrenzwerte für Lärm und den Luftschadstoff Staub (Immissionsschutzgesetz Luft - IG-L) bei Ausübung der im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen gewährleistet erscheint.

Schlagworte

Katastralgemeinde, Gewinnungsberechtigter, Aufschlußabschnitt

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091394

Alte Dokumentnummer

N5199957132L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P80/NOR12091394

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