(4)Absatz 4,Ein Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen ist von der Behörde auf Ansuchen des Bergbauberechtigten vorzumerken, wenn die im Abs. 1 angeführten Erfordernisse vorliegen. Ist eines der Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllt, hat die Behörde die Vormerkung des Gewinnungsfeldes mit Bescheid abzuweisen. Sind die Erfordernisse nach Abs. 1 gegeben, beginnen die Rechte nach § 68 Abs. 1 zwei Monate nach dem Tag des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde. Die Behörde hat den Bergbauberechtigten von der Vormerkung schriftlich zu verständigen und ihm auf sein Verlangen einen Feststellungsbescheid über die erfolgte Vormerkung auszustellen.Ein Gewinnungsfeld auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen ist von der Behörde auf Ansuchen des Bergbauberechtigten vorzumerken, wenn die im Absatz eins, angeführten Erfordernisse vorliegen. Ist eines der Erfordernisse des Absatz eins, nicht erfüllt, hat die Behörde die Vormerkung des Gewinnungsfeldes mit Bescheid abzuweisen. Sind die Erfordernisse nach Absatz eins, gegeben, beginnen die Rechte nach Paragraph 68, Absatz eins, zwei Monate nach dem Tag des Einlangens des Ansuchens bei der Behörde. Die Behörde hat den Bergbauberechtigten von der Vormerkung schriftlich zu verständigen und ihm auf sein Verlangen einen Feststellungsbescheid über die erfolgte Vormerkung auszustellen.