Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mineralrohstoffgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 73
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MinroG
Index
58/01 Bergrecht
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Gewinnungsfeld
§ 73.Paragraph 73,
Ein Gewinnungsfeld ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Vieleck ist. Der Flächeninhalt dieses Vielecks darf bei Vorkommen von anderen bundeseigenen mineralischen Rohstoffen als Kohlenwasserstoffen nicht größer als 1 km2 sein.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Gesetzesnummer
10008040
Dokumentnummer
NOR12091387
Alte Dokumentnummer
N5199957125L