(4)Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen haben erstmals 2000 und in der Folge in Abständen von jeweils einem Jahr gemeinsam zu überprüfen, ob der Förderzins für bundeseigene mineralische Rohstoffe noch ein angemessenes Entgelt im Sinne des Abs. 1 darstellt, und, falls dies infolge Änderung der für die betreffenden Bergbauzweige maßgebenden volkswirtschaftlichen, technischen oder lagerstättenbedingten Verhältnisse nicht mehr zutrifft, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Zuschläge zum Förderzins oder Abschläge von diesem festzusetzen, sofern keine Verordnung nach Abs. 1 vorliegt. Hiebei sind Zuschläge zum FörderzinsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen haben erstmals 2000 und in der Folge in Abständen von jeweils einem Jahr gemeinsam zu überprüfen, ob der Förderzins für bundeseigene mineralische Rohstoffe noch ein angemessenes Entgelt im Sinne des Absatz eins, darstellt, und, falls dies infolge Änderung der für die betreffenden Bergbauzweige maßgebenden volkswirtschaftlichen, technischen oder lagerstättenbedingten Verhältnisse nicht mehr zutrifft, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Zuschläge zum Förderzins oder Abschläge von diesem festzusetzen, sofern keine Verordnung nach Absatz eins, vorliegt. Hiebei sind Zuschläge zum Förderzins
für flüssige Kohlenwasserstoffe
aus einer Tiefe von mehr als 4 000 m,
aus Vorkommen oder Teilen von Vorkommen mit hochviskosem Erdöl und geringer oder ohne Lagerstättenenergie,
aus Teilen von Vorkommen, aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) eingestellt werden müßte, die Förderung zur Erhöhung der Ausbeute des Vorkommens jedoch aufrechterhalten werden muß,aus Teilen von Vorkommen, aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit (Paragraph 25, Absatz 4,) eingestellt werden müßte, die Förderung zur Erhöhung der Ausbeute des Vorkommens jedoch aufrechterhalten werden muß,
wenn sie mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Ausbeute mittels künstlich zugeführter Energie gefördert worden sind und hiebei über eine sekundäre Ausbeute hinausgegangen worden ist oder
wenn sie aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung gefördert worden sind, und
für gasförmige Kohlenwasserstoffe
aus einer Tiefe von mehr als 5 000 m,
aus Teilen von Vorkommen, aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit (§ 25 Abs. 4) eingestellt werden müßte, die Förderung zur Erhöhung der Ausbeute des Vorkommens jedoch aufrecht erhalten werden muß oderaus Teilen von Vorkommen, aus denen die Förderung wegen nicht mehr gegebener Abbauwürdigkeit (Paragraph 25, Absatz 4,) eingestellt werden müßte, die Förderung zur Erhöhung der Ausbeute des Vorkommens jedoch aufrecht erhalten werden muß oder
wenn sie aus gering permeablen Vorkommen oder Teilen von solchen mit Hilfe von Verfahren zur Erhöhung der Durchlässigkeit durch hydraulische Lagerstättenbehandlung gefördert worden sind,
niedriger und die Abschläge vom Förderzins höher festzusetzen.