Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mineralrohstoffgesetz § 193

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 193

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch fünfzehn. Hauptstück

Strafbestimmungen

Paragraph 193,
  1. Absatz eins,Personen, die eine der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (Paragraph 143, Absatz 3,), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die dort genannten Personen, wenn die Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurde, mit Geldstrafe von 30 000 S bis zu 500 000 S, wenn durch diese Verwaltungsübertretung ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit schwer verletzt wurde, mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 000 S zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Bevollmächtigte der im Absatz 2, genannten Personen, Verantwortliche nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz eins, oder Paragraph 87, Absatz eins,, Betriebsleiter, deren Vertreter (Paragraph 125, Absatz 3,), Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (Paragraph 135, Absatz 3,) und die vom Fremdunternehmer nach Paragraph 134, Absatz eins, den Behörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Nicht im Absatz 4, angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften oder Verfügungen der Behörden trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 S zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Die im Absatz 2, Genannten sowie Personen, die unter den Absatz 4, fallen und anderen in diesem Absatz oder im Absatz 5, angeführten Personen vorgesetzt sind, sind nach Absatz 2 und 4 zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen mit ihrem Wissen begangen worden sind oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
  7. Absatz 7,Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Verfügungen der Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten oder trotz Versagens einer Bewilligung nach Paragraph 153, Absatz 2, Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 S zu bestrafen.
  8. Absatz 8,Wenn die im Absatz eins und 2 bezeichneten Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände die angeführte Geldstrafe und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden.
  9. Absatz 9,Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner Bevollmächtigten bereits wiederholt von der Behörde bestraft worden, so kann diese die Bergbauberechtigung entziehen, liegt ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe vor, diesen zu widerrufen oder, wenn dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes der Ausübung aussprechen, sofern die Entziehung, der Widerruf oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor der letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091507

Alte Dokumentnummer

N5199957245L

Navigation im Suchergebnis