(1)Absatz eins,Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.Besichtigungen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) von Orten, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausgeübt werden, sowie des Bergbaugeländes bedürfen der Bewilligung der Behörde.