Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 179

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 179,
  1. Absatz eins,Bei Ereignissen oder Gegebenheiten, die den Bestand des Betriebes oder das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer bedrohen oder bedrohen können, sowie bei Betriebsunfällen, Ereignissen der im Paragraph 97, angeführten Art, während und nach Einstellung des Abbaues oder Auflassung von Bergbauanlagen hat die Behörde Erhebungen durchzuführen und, falls die vom Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer, Verwalter, von allfälligen Bevollmächtigten, Verantwortlichen nach Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz eins, oder nach Paragraph 87, Absatz eins, oder von den im römisch fünf. Abschnitt des römisch sieben. Hauptstücks genannten verantwortlichen Personen getroffenen Maßnahmen nicht genügen, dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Bei der Auflassung von obertägigen Bergbauanlagen sind auch Maßnahmen zur Luftreinhaltung (Paragraph 119, Absatz 3,) zu treffen.
  2. Absatz 2,Werden durch die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tätigkeiten das Leben oder die Gesundheit von fremden Personen oder fremde Sachen, besonders Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Wasserversorgungs- und Energieversorgungsanlagen, gefährdet oder ist eine Gefährdung zu befürchten oder werden durch die vorgenannten Tätigkeiten fremde Personen unzumutbar belästigt oder liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt oder von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) vor, so hat die Behörde nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen. Handelt es sich um Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen, kommt Berufungen gegen einen derartigen Bescheid keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat in den vorgenannten Fällen Erhebungen durchzuführen, wenn dies der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie beantragt.
  3. Absatz 3,Stellt sich nach Einstellung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten heraus, daß die nach Paragraph 58, Absatz eins, oder Paragraph 117, Absatz eins, getroffenen Annahmen hinsichtlich des voraussichtlichen Auftretens von Bergschäden nicht oder nicht im vollen Umfang aufrechtzuerhalten sind, so hat die Behörde die Möglichkeit des Auftretens von Bergschäden neuerlich zu untersuchen und die Annahmen den geänderten Verhältnissen anzugleichen. Hiebei ist auch zu prüfen, ob der Ersatz von allenfalls noch auftretenden Bergschäden als gesichert gelten kann. Im Zweifelsfall kann die Behörde von den im Zeitpunkt ihrer Erhebungen Haftpflichtigen (Paragraph 161,) die Vorlage entsprechender Nachweise und nötigenfalls die Leistung einer angemessenen Sicherstellung verlangen. Der Paragraph 64, gilt auch hier. Wenn das Leben oder die Gesundheit von Personen durch Ereignisse oder Gegebenheiten nach Einstellung der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten bedroht wird oder bedroht werden kann, hat die Behörde dem Haftpflichtigen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.
  4. Absatz 4,Behörde im Sinne der Absatz eins und 2 ist, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Schlagworte

Wasserversorgungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091493

Alte Dokumentnummer

N5199957231L

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