Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 175

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 175

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Überwachung

Paragraph 175,
  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Überwachung haben die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffe handelt, im übrigen die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Orte, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl., die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der Behörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen. Orte, an denen Tätigkeiten der im Paragraph 182, genannten Art ausgeübt werden, sind mindestens einmal im Jahr zu besichtigen. Von allen Besichtigungen ist der Betriebsrat zu verständigen und auf dessen Verlangen dieser beizuziehen. Sind vom Betriebsrat jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen.
  2. Absatz 2,Die mit Bergbauangelegenheiten befaßten Organe des Amtes der Landesregierung sind berechtigt, zur Überwachung der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden Besichtigungen der im Absatz eins, genannten Art durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091489

Alte Dokumentnummer

N5199957227L

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