Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 171

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 171

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 171,
  1. Absatz eins,Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen, und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.
  2. Absatz 2,Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen in erster Instanz zuständig:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
    2. Ziffer 2
      Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen in erster Instanz zuständig:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
    2. Ziffer 2
      Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
    3. Ziffer 3
      Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter-und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40026443

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/38/P171/NOR40026443

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