Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 153

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch drei. Abschnitt

Bergbaugebiete

Paragraph 153,
  1. Absatz eins,Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach Paragraph 154, Absatz 2, als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.
  2. Absatz 2,In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des Paragraph 156, Bauten und andere Anlagen, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Behörde errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Vorlage des Ansuchens von der Behörde versagt wird.

Schlagworte

Speicherfeld

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091467

Alte Dokumentnummer

N5199957205L

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