(1)Absatz eins,Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere
eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten,
Unterlagen darüber, wie für den Schutz der Oberfläche im Interesse der Sicherheit für Personen und Sachen Sorge getragen ist,
Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (§ 159) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (Paragraph 159,) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
Angaben über die Auflassung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren anderweitige Verwendung,
die wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen und bergtechnischen Unterlagen sowie
ein Verzeichnis des vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden Bergbaukartenwerkes
enthalten muß. Bezieht sich der Abschlußbetriebsplan auf die Einstellung der Tätigkeit hinsichtlich bergfreier mineralischer Rohstoffe, hat er auch eine Bergbauchronik zu enthalten.