Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 114

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

17.11.2009

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Abschlußbetriebsplan

Paragraph 114,
  1. Absatz eins,Der Bergbauberechtigte hat bei Einstellung der Gewinnung in einem Bergbau oder bei der Einstellung der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder eines größeren Teiles davon einen Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere
    1. Ziffer eins
      eine genaue Darstellung der technischen Durchführung der Schließungs- und Sicherungsarbeiten,
    2. Ziffer 2
      Unterlagen darüber, wie für den Schutz der Oberfläche im Interesse der Sicherheit für Personen und Sachen Sorge getragen ist,
    3. Ziffer 3
      Unterlagen darüber, wie die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche (Paragraph 159,) in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Auflassung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren anderweitige Verwendung,
    5. Ziffer 5
      die wesentlichen geologisch-lagerstättenkundlichen und bergtechnischen Unterlagen sowie
    6. Ziffer 6
      ein Verzeichnis des vorhandenen, den Bergbaubetrieb oder die selbständige Betriebsabteilung betreffenden Bergbaukartenwerkes
    enthalten muß. Bezieht sich der Abschlußbetriebsplan auf die Einstellung der Tätigkeit hinsichtlich bergfreier mineralischer Rohstoffe, hat er auch eine Bergbauchronik zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Bergbauchronik hat stichwortartig die wichtigsten Ereignisse beim Bergbaubetrieb oder bei der selbständigen Betriebsabteilung von der Errichtung bis zur Einstellung der Tätigkeiten unter Angabe des Zeitpunktes der Ereignisse anzuführen und alle notwendigen Angaben zur Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung der noch vorhandenen Vorräte an mineralischen Rohstoffen für die Zukunft, allenfalls noch auftretender Bergschäden und von im Bergbaugelände vorgesehenen Bauten und anderen Anlagen zu enthalten.
  3. Absatz 3,Abschlußbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

Schlagworte





Schließungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091428

Alte Dokumentnummer

N5199957166L

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