Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeitenkoordinationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 1
Inkrafttretensdatum
10.07.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BauKG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz soll Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von
Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, anzuwenden ist; Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287.
(4)Absatz 4,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten in mineralgewinnenden Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Bohr- und Förderarbeiten in mineralgewinnenden Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen. (5)Absatz 5,Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der im Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen.Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der im Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, geregelten Verpflichtungen der Arbeitgeber, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Bohrarbeit,
BGBl. Nr. 287/1984
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Gesetzesnummer
10009146
Dokumentnummer
NOR40088550