Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (Bund – Länder – Gemeinden)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
15.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach der Einigung über die gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verstärkung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten gemäß Art. 103 und Art. 104c EG-Vertrag und spätestens bis 31. Dezember 1998 gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes eine Vereinbarung betreffend einen „österreichischen Stabilitätspakt“ zu schließen.Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach der Einigung über die gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verstärkung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 und Artikel 104 c, EG-Vertrag und spätestens bis 31. Dezember 1998 gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes eine Vereinbarung betreffend einen „österreichischen Stabilitätspakt“ zu schließen.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung hat auch einvernehmlich die Schaffung einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.Diese Vereinbarung hat auch einvernehmlich die Schaffung einer bundesverfassungsgesetzlichen Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Artikel 104 c, Absatz 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10001558
Dokumentnummer
NOR12017180
Alte Dokumentnummer
N1199912693Y