Bundesrecht konsolidiert

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Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (Bund – Länder – Gemeinden) Art. 10

Kurztitel

Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 35/1999

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

15.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Der Bund, jedes Land und die Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, können diese Vereinbarung schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt die Vereinbarung mit dem ersten Tag des vierten der Absendung des Kündigungsschreibens folgenden Monats außer Kraft.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung tritt weiters außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen „österreichischen Stabilitätspakt“ außer Kraft tritt.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung über einen „österreichischen Stabilitätspakt“ tritt gleichzeitig mit dieser Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus außer Kraft, wenn der Bund die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus kündigt.
  4. Absatz 4,In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung jeder der beiden Vereinbarungen wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10001558

Dokumentnummer

NOR12017183

Alte Dokumentnummer

N1199912696Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/35/A10/NOR12017183

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