Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Funker-Zeugnisgesetz 1998 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Funker-Zeugnisgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

FZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der Ausbildung im Ausland ausgestellte Zeugnisse durch Verordnung anerkennen.
  2. Absatz 2,Im Ausland ausgestellte gültige Funker-Zeugnisse können auf Antrag anerkannt werden, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      das 16. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      die ihm durch das Telekommunikationsgesetz auferlegte Verpflichtung zur Geheimhaltung schriftlich bekräftigt hat und wenn
    3. Ziffer 3
      keine Zweifel an der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.
  3. Absatz 3,Über die Anerkennung gemäß Absatz 2, ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Anerkennung eines Funker-Zeugnisses“ auszustellen.
  4. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

10012896

Dokumentnummer

NOR12159494

Alte Dokumentnummer

N9199956912L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/26/P8/NOR12159494

Navigation im Suchergebnis