entgegen § 3 Abs. 1 als Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassene Verordnung anerkannt wurde, eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, obwohl ihm das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, gemäß § 12 Abs. 2 aberkannt worden ist.entgegen Paragraph 3, Absatz eins, als Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins, erlassene Verordnung anerkannt wurde, eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, obwohl ihm das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, aberkannt worden ist.