Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amateurfunkgesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.02.1999
Außerkrafttretensdatum
30.11.2018
Abkürzung
AFG
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Erlöschen der Bewilligung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Widerruf ist auch auszusprechen, wenn der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gröblich oder wiederholt verstößt.
(2)Absatz 2,Bei Erlöschen der Amateurfunkbewilligung ist die Urkunde über die Amateurfunkbewilligung innerhalb von zwei Monaten dem Fernmeldebüro zurückzustellen, das die Bewilligung erteilt hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012870
Dokumentnummer
NOR12159257
Alte Dokumentnummer
N9199912714Y