Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Jede Wahl werbende Gruppe für eine Universitätsvertretung und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des Paragraph 46, zu wiederholen.
  5. Absatz 5,Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
  6. Absatz 6,Gegen den Bescheid der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
  7. Absatz 7,Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.
  8. Absatz 8,Bei Einsprüchen gegen die elektronische Wahl kann sich die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur technischen Beratung einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 19, Signaturgesetz bedienen.

Im RIS seit

28.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2014

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40150724

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/22/P45/NOR40150724

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