Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

4. Hauptstück

Willensbildung der Mitglieder

1. Abschnitt

Wahlen in die Organe

Durchführung der Wahlen in die Organe

Paragraph 34, (1) Die Wahlen in alle Organe der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten mit Ausnahme der Wahlkommissionen sind alle zwei Jahre für ganz Österreich gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gesondert für jedes dieser Organe durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

  1. Absatz 2,Die Wahlen sind von Dienstag bis Donnerstag einer Woche in der Zeit von Mitte April bis Mitte Juni durchzuführen. Die Wahltage hat die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 3,Bei Hochschülerschaftswahlen sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Für die Beurteilung der Gültigkeit von Stimmen und die Form der Stimmabgabe sind die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471, anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 471/1992

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR12128108

Alte Dokumentnummer

N7199912772Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/22/P34/NOR12128108

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