Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÖPNRV-G 1999
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Verkehrsverbünde sind Kooperationsformen von Verkehrsunternehmen zur Optimierung des Gesamtangebotes des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Interesse der Sicherstellung der Benutzung unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund eines Gemeinschaftstarifes. Zur Erreichung dieser Zielsetzungen ist die Zusammenarbeit mit einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft im Sinne des § 17 erforderlich. Verkehrsverbünde sind Kooperationsformen von Verkehrsunternehmen zur Optimierung des Gesamtangebotes des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs im Interesse der Sicherstellung der Benutzung unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund eines Gemeinschaftstarifes. Zur Erreichung dieser Zielsetzungen ist die Zusammenarbeit mit einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft im Sinne des Paragraph 17, erforderlich.
Schlagworte
Personennahverkehr
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2016
Gesetzesnummer
20000097
Dokumentnummer
NOR40000860