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Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 204/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015

Abkürzung

ÖPNRV-G 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Als Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Rahmenvorgaben für die Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung sowie die Umsetzung des Verbundregelbeförderungspreises.
    2. Ziffer 2
      Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten.
    3. Ziffer 3
      Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß Paragraph 31, sowie der Einhaltung der Bestimmungen von Verkehrsdienstverträgen.
    4. Ziffer 4
      Ausübung verbundspezifischer Marketing- und Vertriebstätigkeiten.
    5. Ziffer 5
      Verbundspezifische Kundeninformation.
    6. Ziffer 6
      Schlichtungs- und Clearingstelle für die Abrechnung und Zuscheidung der Erlöse einschließlich Schüler- und Lehrlingsfreifahrt. Gegebenenfalls im Auftrag der Verkehrsunternehmen Abrechnung unternehmensübergreifender Verbundtarife und sonstiger Erlöse.
    7. Ziffer 7
      Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und Regionalverkehrsplanung gemäß Paragraph 11,
    8. Ziffer 8
      Über Auftrag von Gebietskörperschaften oder Dritten Einzelplanungen für den Abschluß von Verkehrdienstverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung.
    9. Ziffer 9
      Abwicklung von Verkehrsdienstverträgen, Bestellung von Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienverkehr sowie Ausschreibungsverfahren im Auftrag von Gebietskörperschaften oder von Dritten.
    10. Ziffer 10
      Anhörung bei Konzessionsvergaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, des Kraftfahrliniengesetzes und des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen handelt.
    11. Ziffer 11
      Maßnahmen im Zusammenhang mit Parallelverkehren gemäß den Bestimmungen des Abschnittes römisch drei.
  2. Absatz 2,Planungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 8 haben im Zusammenwirken mit den in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst durchgeführt werden, zu erfolgen und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Marketingtätigkeit, Schlichtungsstelle, Schülerfreifahrt,
Nahverkehrsplanung, Kostenschätzung, BGBl. Nr. 60/1957

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20000097

Dokumentnummer

NOR40000874

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