Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
27.05.2015
Abkürzung
ÖPNRV-G 1999
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Als Aufgaben der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft kommen insbesondere in Betracht:
Rahmenvorgaben für die Festsetzung, Entwicklung oder Weiterentwicklung sowie die Umsetzung des Verbundregelbeförderungspreises.
Koordination der Bestellung (Auferlegung) von Verkehrsdiensten.
Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß § 31 sowie der Einhaltung der Bestimmungen von Verkehrsdienstverträgen.Kontrolle der Erfüllung der Qualitätskriterien gemäß Paragraph 31, sowie der Einhaltung der Bestimmungen von Verkehrsdienstverträgen.
Ausübung verbundspezifischer Marketing- und Vertriebstätigkeiten.
Verbundspezifische Kundeninformation.
Schlichtungs- und Clearingstelle für die Abrechnung und Zuscheidung der Erlöse einschließlich Schüler- und Lehrlingsfreifahrt. Gegebenenfalls im Auftrag der Verkehrsunternehmen Abrechnung unternehmensübergreifender Verbundtarife und sonstiger Erlöse.
Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und Regionalverkehrsplanung gemäß § 11.Vorschlag an die Gebietskörperschaften für Nah- und Regionalverkehrsplanung gemäß Paragraph 11,
Über Auftrag von Gebietskörperschaften oder Dritten Einzelplanungen für den Abschluß von Verkehrdienstverträgen (Bestellungen) einschließlich Kosten- und Erlösschätzung.
Abwicklung von Verkehrsdienstverträgen, Bestellung von Verkehrsdienstleistungen im Kraftfahrlinienverkehr sowie Ausschreibungsverfahren im Auftrag von Gebietskörperschaften oder von Dritten.
Anhörung bei Konzessionsvergaben gemäß § 5 Abs. 1 Z 9 des Kraftfahrliniengesetzes und des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen handelt.Anhörung bei Konzessionsvergaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9, des Kraftfahrliniengesetzes und des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, soweit es sich um streckenbezogene Konzessionen handelt.
Maßnahmen im Zusammenhang mit Parallelverkehren gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III.Maßnahmen im Zusammenhang mit Parallelverkehren gemäß den Bestimmungen des Abschnittes römisch drei.
(2)Absatz 2,Planungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 8 haben im Zusammenwirken mit den in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst durchgeführt werden, zu erfolgen und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen.Planungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 8 haben im Zusammenwirken mit den in Betracht kommenden Verkehrsunternehmen, sofern sie nicht durch diese selbst durchgeführt werden, zu erfolgen und auf verkehrspolitische Grundsätze Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Marketingtätigkeit, Schlichtungsstelle, Schülerfreifahrt,
Nahverkehrsplanung, Kostenschätzung,
BGBl. Nr. 60/1957
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015
Gesetzesnummer
20000097
Dokumentnummer
NOR40000874