Bundesrecht konsolidiert

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Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 § 17

Kurztitel

Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 204/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖPNRV-G 1999

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Zur organisatorischen Umsetzung der im Zusammenhang mit Verkehrsverbünden wahrzunehmenden Aufgaben der Gebietskörperschaften und zur Umsetzung der von den Verkehrsunternehmen im Rahmen ihrer Kooperation nicht oder nur unzureichend wahrnehmbaren oder wahrgenommenen Aufgaben ist für jeden Verkehrsverbundraum eine Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft einzurichten.
  2. Absatz 2,Die unabhängig von der Kooperation der Verkehrsunternehmen gemäß Absatz eins, einzurichtende Gesellschaft kann organisiert sein:
    1. Ziffer eins
      als Gesellschaft, in der sowohl Gebietskörperschaften als auch Besteller von Verkehrsdiensten oder ausschließlich Gebietskörperschaften als Gesellschafter vertreten sind;
    2. Ziffer 2
      als Gesellschaft, in der weder Gebietskörperschaften und Besteller von Verkehrsdiensten noch Verkehrsunternehmen als Gesellschafter vertreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

20000097

Dokumentnummer

NOR40000873

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