(1)Absatz eins,Der Kraftfahrlinienverkehr mit Rufbussen bedarf einer Konzession nach § 1 Abs. 3. Die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1 erster Satz und 36 Abs. 2 bis 4 finden jedoch keine Anwendung. Auf den Haltestellenzeichen ist ein Hinweis auf die Rufbusbedienung anzubringen.Der Kraftfahrlinienverkehr mit Rufbussen bedarf einer Konzession nach Paragraph eins, Absatz 3, Die Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz eins, erster Satz und 36 Absatz 2 bis 4 finden jedoch keine Anwendung. Auf den Haltestellenzeichen ist ein Hinweis auf die Rufbusbedienung anzubringen.