Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Rufbusse und Anrufsammeltaxis

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Der Kraftfahrlinienverkehr mit Rufbussen bedarf einer Konzession nach Paragraph eins, Absatz 3, Die Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz eins, erster Satz und 36 Absatz 2 bis 4 finden jedoch keine Anwendung. Auf den Haltestellenzeichen ist ein Hinweis auf die Rufbusbedienung anzubringen.
  2. Absatz 2,Dem Taxigewerbe ist das Anwerben von Fahrgästen bei Haltestellen des Kraftfahrlinienverkehrs nicht gestattet, doch dürfen Anrufsammeltaxis diese Haltestellen außerhalb der täglichen Betriebszeiten der Kraftfahrlinien oder mit Billigung des Berechtigungsinhabers auch während der Betriebszeiten als Abfahrtsstellen benützen.
  3. Absatz 3,Im Sinne der Absatz eins und 2 gelten als
    1. Ziffer eins
      Rufbusse Kraftfahrlinienverkehre, die
      1. Litera a
        entweder ohne Anmeldung nicht verkehren und nur bei Vorliegen von Anmeldungen über Telefon oder in anderer festgesetzter Art von den erforderlichen Haltestellen ausgehend, die gewünschten Verbindungen innerhalb eines konzessionierten Streckensystems herstellen, oder
      2. Litera b
        ohne Anmeldung fahrplanmäßig nur auf einer bestimmten Grundstrecke des Streckensystems verkehren, bei Vorliegen von Anmeldungen aber von der Grundstrecke abweichen, die erforderliche Haltestelle (Bedarfshaltestelle) bedienen, und danach wieder auf die Grundstrecke zurückkehren und zur Endhaltestelle weiterfahren;
    2. Ziffer 2
      Anrufsammeltaxis Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telefonischer Vorbestellung mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Abfahrtszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40000935

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