die Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen auch eine Aufstellung der Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die Beförderungsbedingungen in den Linienfahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. Außer bei Verwendung einer Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug hat dieser Fahrplan sämtliche Haltestellen der Kraftfahrlinie anzuführen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Durchfahrtszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten. Die Beförderungspreise und die Fahrpläne sind im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch auf Kosten des Berechtigungsinhabers amtlich zu veröffentlichen. In den Linienfahrzeugen ist die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten in der in § 22 Abs. 4 angeführten Weise kenntlich zu machen (Publizitätspflichten). Die Fahrplandaten sind überdies an die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (§ 17 ÖPNRVG 1999) für eine Veröffentlichung in einem Verbundkursbuch sowie für die Veröffentlichung über elektronische Medien zur Verfügung zu stellen. Bei Veröffentlichung in einem Verbundkursbuch, das zumindest alle Kraftfahrlinien des betreffenden Bundeslandes erfaßt, kann die amtliche Veröffentlichung der Fahrpläne im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch unterbleiben;die Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen auch eine Aufstellung der Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die Beförderungsbedingungen in den Linienfahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. Außer bei Verwendung einer Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug hat dieser Fahrplan sämtliche Haltestellen der Kraftfahrlinie anzuführen. An den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Durchfahrtszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten. Die Beförderungspreise und die Fahrpläne sind im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch auf Kosten des Berechtigungsinhabers amtlich zu veröffentlichen. In den Linienfahrzeugen ist die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten in der in Paragraph 22, Absatz 4, angeführten Weise kenntlich zu machen (Publizitätspflichten). Die Fahrplandaten sind überdies an die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (Paragraph 17, ÖPNRVG 1999) für eine Veröffentlichung in einem Verbundkursbuch sowie für die Veröffentlichung über elektronische Medien zur Verfügung zu stellen. Bei Veröffentlichung in einem Verbundkursbuch, das zumindest alle Kraftfahrlinien des betreffenden Bundeslandes erfaßt, kann die amtliche Veröffentlichung der Fahrpläne im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch unterbleiben;