Bundesrecht konsolidiert

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Patientencharta (Bund – Kärnten) Art. 29

Kurztitel

Patientencharta (Bund – Kärnten)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 195/1999

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Abschnitt 7
Vertretung von Patienteninteressen

Artikel 29

  1. Absatz eins,Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und mit den notwendigen Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Die unabhängigen Patientenvertretungen sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei zu stellen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es ist ihnen die Behandlung von Beschwerden von Patienten und Patientinnen und Angehörigen, die Aufklärung von Mängeln und Mißständen und die Erteilung von Auskünften zu übertragen. Patientenvertretungen können Empfehlungen abgeben.
  2. Absatz 2,Die unabhängigen Patientenvertretungen haben mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.
  3. Absatz 3,Patienten und Patientinnen haben das Recht auf Prüfung ihrer Beschwerden und auf Vertretung ihrer Interessen durch die unabhängigen Patientenvertretungen. Sie sind vom Ergebnis der Überprüfung zu informieren. Die Inanspruchnahme der Patientenvertretungen ist für die Patienten und Patientinnen mit keinen Kosten verbunden.

Schlagworte

Personalerfordernis

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

10001573

Dokumentnummer

NOR12017331

Alte Dokumentnummer

N1199914887O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/195/A29/NOR12017331

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