Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Patientencharta (Bund – Kärnten)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 13
Inkrafttretensdatum
01.09.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlaß der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen ein Geheimhaltunginteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.
(2)Absatz 2,Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.
(3)Absatz 3,Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden.
Schlagworte
Auskunftsrecht
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
10001573
Dokumentnummer
NOR12017315
Alte Dokumentnummer
N1199914871O