(6)Absatz 6,Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind in Übermittlungen und Notifikationen gemäß den Abs. 1 bis 3 entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993 S 1, und im Falle eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196 vom 16. August 1967 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/32/EWG, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992 S 1, durchgeführt wird, zu übermitteln.Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind in Übermittlungen und Notifikationen gemäß den Absatz eins bis 3 entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993 S 1, und im Falle eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196 vom 16. August 1967 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/32/EWG, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni 1992 S 1, durchgeführt wird, zu übermitteln.