(2)Absatz 2,Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sindDie Mittel zur Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, sind
zu 50 % aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
zu 50 % durch
die Krankenversicherungsträger im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
die Krankenfürsorgeeinrichtungen,
den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs oder
mit deren Einverständnis sonstige private Versicherungsunternehmen
aufzubringen. Die Aufteilung der von den Krankenversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstigen Versicherungsunternehmen aufzubringenden Mittel hat den jeweiligen Fällen, in denen eine Mitfinanzierung durch den Fonds erfolgt, zu entsprechen.