Bundesrecht konsolidiert

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IVF-Fonds-Gesetz § 3

Kurztitel

IVF-Fonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 180/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Mittel des Fonds

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen
    1. Ziffer eins
      aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
    2. Ziffer 2
      der Krankenversicherungsträger,
    3. Ziffer 3
      der Krankenfürsorgeeinrichtungen,
    4. Ziffer 4
      des Verbands der Versicherungsunternehmen Österreichs und
    5. Ziffer 5
      mit deren Einverständnis sonstiger privater Versicherungsunternehmen.
  2. Absatz 2,Die Mittel zur Kostentragung nach Paragraph 2, Absatz 2, sind
    1. Ziffer eins
      zu 50 % aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
    2. Ziffer 2
      zu 50 % durch
      1. Litera a
        die Krankenversicherungsträger im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,
      2. Litera b
        die Krankenfürsorgeeinrichtungen,
      3. Litera c
        den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs oder
      4. Litera d
        mit deren Einverständnis sonstige private Versicherungsunternehmen
    aufzubringen. Die Aufteilung der von den Krankenversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstigen Versicherungsunternehmen aufzubringenden Mittel hat den jeweiligen Fällen, in denen eine Mitfinanzierung durch den Fonds erfolgt, zu entsprechen.
  3. Absatz 3,Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen, den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstige Versicherungsunternehmen hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit der an den Fonds zu überweisenden Beträge und über die Fälligkeit zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren. Seine Mittel sind derart anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jederzeit herangezogen werden können.

Im RIS seit

27.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

10005158

Dokumentnummer

NOR40214679

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/180/P3/NOR40214679

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