Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 69
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Funktionsperiode des Leiters der Datenschutzbehörde wird bis zu deren Ablauf fortgesetzt. Dies gilt auch für dessen Stellvertreter.
(2)Absatz 2Das von der Datenschutzbehörde geführte Datenverarbeitungsregister ist von der Datenschutzbehörde bis zum 31. Dezember 2019 zu Archivzwecken fortzuführen. Es dürfen keine Eintragungen und inhaltliche Änderungen im Datenverarbeitungsregister vorgenommen werden. Registrierungen im Datenverarbeitungsregister werden gegenstandslos. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, dass er eine betroffene Person ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Verantwortlichen (Auftraggebers) oder anderer Personen entgegenstehen.
(3)Absatz 3Gemäß den §§ 17 und 18 Abs. 2 DSG 2000 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Registrierungsverfahren gelten als eingestellt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach den §§ 13, 46 und 47 DSG 2000 sind fortzuführen, sofern die Genehmigung nach diesem Bundesgesetz oder der DSGVO erforderlich ist. Anderenfalls gelten sie als eingestellt.Gemäß den Paragraphen 17 und 18 Absatz 2, DSG 2000 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Registrierungsverfahren gelten als eingestellt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nach den Paragraphen 13,, 46 und 47 DSG 2000 sind fortzuführen, sofern die Genehmigung nach diesem Bundesgesetz oder der DSGVO erforderlich ist. Anderenfalls gelten sie als eingestellt.
(4)Absatz 4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz 2000 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der DSGVO fortzuführen, mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aufrecht bleibt.
(5)Absatz 5Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, sind nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
(6)Absatz 6Die Eingaben der betroffenen Personen nach § 24 sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Eingaben der betroffenen Personen nach Paragraph 24, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(7)Absatz 7Die entsendenden Stellen haben eine dem § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Datenschutzrates dem Bundeskanzleramt innerhalb von zwei Wochen ab dem 25. Mai 2018 schriftlich bekannt zu geben. Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat innerhalb von sechs Wochen ab dem 25. Mai 2018 zu erfolgen. Bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden bleiben der bisherige Vorsitzende sowie die beiden bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden in ihrer Funktion.Die entsendenden Stellen haben eine dem Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 entsprechende Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Datenschutzrates dem Bundeskanzleramt innerhalb von zwei Wochen ab dem 25. Mai 2018 schriftlich bekannt zu geben. Die konstituierende Sitzung des Datenschutzrates hat innerhalb von sechs Wochen ab dem 25. Mai 2018 zu erfolgen. Bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden bleiben der bisherige Vorsitzende sowie die beiden bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden in ihrer Funktion.
(8)Absatz 8Besondere Bestimmungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in anderen Bundes- oder Landesgesetzen bleiben unberührt.
(9)Absatz 9Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach §§ 13, 46 und 47 DSG 2000 rechtskräftig erteilte Genehmigungen der Datenschutzbehörde bleiben unberührt. Nach dem Datenschutzgesetz 2000 erteilte Zustimmungen bleiben aufrecht, sofern sie den Vorgaben der DSGVO entsprechen.Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Paragraphen 13,, 46 und 47 DSG 2000 rechtskräftig erteilte Genehmigungen der Datenschutzbehörde bleiben unberührt. Nach dem Datenschutzgesetz 2000 erteilte Zustimmungen bleiben aufrecht, sofern sie den Vorgaben der DSGVO entsprechen.
Im RIS seit
03.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40195965