(2)Absatz 2,Die Benachrichtigung gemäß Abs. 1 kann unter den in § 43 Abs. 4 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.Die Benachrichtigung gemäß Absatz eins, kann unter den in Paragraph 43, Absatz 4, genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.