Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 50c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 50c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Meldepflicht und Registrierungsverfahren

Paragraph 50 c,
  1. Absatz eins,Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den Paragraphen 17, ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzkommission sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (Paragraph 18, Absatz 2,). Bestimmte Tatsachen im Sinn von Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer eins, müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß Paragraph 96 a, des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.
  2. Absatz 2,Eine Videoüberwachung ist über Paragraph 17, Absatz 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
    1. Ziffer eins
      in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
    2. Ziffer 2
      wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.
  3. Absatz 3,Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (Paragraph 7, Absatz eins,) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40113742

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