Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzgesetz Art. 2 § 49

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 49

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Jeder Verantwortliche hat sinngemäß nach Maßgabe des Artikel 30, Absatz eins bis 4 DSGVO ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, wobei sich die Verweise in Artikel 30, Absatz eins, Litera g und Absatz 2, Litera d, DSGVO auf Paragraph 54, beziehen und die Bezugnahme auf einen Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gegenstandslos ist.
  2. Absatz 2,Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, hat auch Angaben zu enthalten über
    1. Ziffer eins
      die Verwendung von Profiling, wenn eine solche Verwendung vorgenommen wird, und
    2. Ziffer 2
      die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, einschließlich der Übermittlungen, für die die personenbezogenen Daten bestimmt sind.
  3. Absatz 3,Jeder Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten zu führen, das Folgendes enthält:
    1. Ziffer eins
      Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten,
    2. Ziffer 2
      die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, wenn vom Verantwortlichen entsprechend angewiesen, einschließlich der Identifizierung des Drittlandes oder der internationalen Organisation,
    4. Ziffer 4
      wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Paragraph 54, Absatz eins,

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40201412

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