Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Datenschutzgesetz Art. 2 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Organisation und Geschäftsführung der Datenschutzkommission

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler kann sich beim Vorsitzenden der Datenschutzkommission über die Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Vorsitzenden der Datenschutzkommission nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28, Absatz eins, UAbs. 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt Nummer L 281 vom 23.11.1995 Seite 31, widerspricht.
  3. Absatz 3,Die Datenschutzkommission ist vor Erlassung von Verordnungen anzuhören, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonst wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen.
  4. Absatz 4,Die Datenschutzkommission hat spätestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu übermitteln.

Schlagworte

Sachausstattung

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40148913

Navigation im Suchergebnis