(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber den obersten Organen gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6, 125, 134 Abs. 8 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus.(Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Artikel 19, B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber den obersten Organen gemäß Artikel 30, Absatz 3, bis 6, 125, 134 Absatz 8 und 148 h Absatz eins und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus.