Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
DSG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Beachte
Bis 31.8.2012 ist die Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 133/2009 anzuwenden (vgl. § 61 Abs. 8).
Text
4. Abschnitt
Publizität der Datenanwendungen
Datenverarbeitungsregister
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Datenschutzkommission hat ein Register der Auftraggeber mit den von ihnen betriebenen Datenanwendungen zum Zweck der Information der Betroffenen zu führen.
(2)Absatz 2,Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. In den Registrierungsakt einschließlich darin allenfalls enthaltener Genehmigungsbescheide ist Einsicht zu gewähren, wenn der Einsichtswerber glaubhaft macht, daß er Betroffener ist, und soweit nicht überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers oder anderer Personen entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler hat die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers, die Übersichtlichkeit und Aussagekraft der Eintragungen und die Einfachheit der Einsichtnahme Bedacht zu nehmen.
Im RIS seit
28.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR40113706